Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hoffmann + Schelle GmbH & Co. KGAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Nieder-Worth 1, 58579 Schalksmühle

Tel. 02355 / 9290-0

Fax: 02355 / 1003

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1. Geltung der AGB

Allen Angeboten, Vereinbarungen, Verträgen und vertraglichen Beziehungen liegen ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hoffmann + Schelle GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) zu Grunde. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder die Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Dazu gehört auch die Einsichtnahme der auf der Homepage hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Jegliche Abweichung von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann verbindlich, wenn sie der Auftragnehmer schriftlich anerkannt hat.

2. Vertragsabschluss

Angebote bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (§ 126b BGB). Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer in entsprechender Form bestätigt wurde. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen oder der elektronischen Bestätigung.

3. Vorauszahlung, Sicherheiten

Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung abhängig machen oder eine entsprechende Sicherheit verlangen.

4. Vorlagen

Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch auf ihre Eignung für den vereinbarten Zweck zu überprüfen und mit einem Einwilligungsvermerk zurückzusenden. Etwaige Berichtigungswünsche müssen deutlich gekennzeichnet werden.

5. Qualitäts- und Mengentoleranz

Der Druck erfolgt gemäß international anerkannter Drucknormen und vereinbarten Toleranzen. Druckfahnen, Druckdateien, Texte und Strichcodes, die vom Auftraggeber genehmigt worden sind, sind verbindlich.

Toleranzen bei den Lieferungen richten sich nach den individuellen Arbeitsanforderungen bezüglich Menge, Material, Verfahren, Größe etc. Der angemessene Toleranzprozentsatz wird in der Auftragsbestätigung spezifiziert. Bei Fehlen einer Spezifikation in der Auftragsbestätigung wird eine adäquate Durchführung durch den Auftragnehmer angenommen, wenn die Menge ein Plus oder ein Minus von 10 % nicht überschreitet bzw. unterschreitet.

6. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeit

Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise frei Betrieb des Auftraggebers.

Jede Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder wenn sie dem Auftraggeber zum Zwecke der Abholung übergeben wird.

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung. Mit der rechtzeitigen Anzeige der Versandbereitschaft gilt sie als eingehalten, wenn dem Auftragnehmer die Absendung ohne sein Verschulden unmöglich ist. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Herstellungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit der Bestätigung dieser Änderung.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei den Lieferanten des Auftragnehmers eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer, den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit ihm zustehenden Forderungen vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzufordern; der Auftraggeber ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit erforderlichenfalls Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Obsiegt der Auftragnehmer im Klageverfahren und ist der der Dritte nicht in der Lage, dem Auftragnehmer die ihm entstandenen Verfahrenskosten sowie seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Aufragnehmer entstandenen Ausfall.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Auftraggeber weiterhin ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftragnehmer.

Übersteigt der Wert der Sicherheit den Wert der zu sichernden, noch nicht beglichenen Forderung um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die Sicherheit in Höhe des darüber hinaus gehenden Wertes freizugeben.

8. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und der Urheberrechte an allen Druckvorlagen, Entwürfen und Fertigmustern ist der Auftraggeber allein verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Rechercheauftrag erteilt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf ihm bekannte entgegenstehende Rechte hinzuweisen. Das Urheberrecht und das Recht auf Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und der Gleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung beim Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Lithografien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und Konturen und der Gleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn er für sie anteilige Kostenbeiträge gesondert in Rechnung stellt. Eine Pflicht zur Herausgabe – auch von Duplikaten - besteht nicht. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate ab Auslieferung des letzten unter Verwendung der entsprechenden Gegenstände gefertigten Auftrags.

Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, zu überprüfen, ob die vorgelegten Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter, insbesondere frei von Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Kennzeichnungsrechten (Marken, geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichnungen, Namensrechte, Firmenrechte, besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs, Geschäftsabzeichen, Werktitel, geographische Herkunftsangaben) sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf ihm bekannte, entgegenstehende Rechte hinzuweisen.

9. Zahlung, Verzug

Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, ein Skontoabzug von 2 % ist nur innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zulässig. Maßgeblich für den Tag der Zahlung ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Andere Zahlungsmittel als Bargeld und Überweisungen werden nur unter dem Vorbehalt der Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers angenommen. Maßgeblich für die Erfüllung ist der Tag der Gutschrift. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtlichen Verzugsschaden zu ersetzen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz.

10. Untersuchungspflicht, Mängelrügen

Die gelieferten Waren sind von dem Auftraggeber unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen.

Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden.

Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder aber seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

12. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Mängel nach seiner Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Neuherstellung.

Soweit der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft oder endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie für den Auftragnehmer unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Ein Rücktrittsrecht steht dem Aufraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Abweichung der erbrachten Leistung von der vertraglich geschuldeten vorliegt, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.

Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Menge der mangelhaften Produkte im Verhältnis zur insgesamt gelieferten Menge 1 % nicht überschreitet.

Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachen Werkes entspricht.

Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich genannt werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang.

13. Haftung

Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet wird, haftet der Auftragnehmer nicht für leichte Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die entsprechende leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch seine (gesetzlichen) Vertreter, Angestellten oder sonstigen Hilfspersonen, deren Arbeitsleistung er zum Zwecke der Vertragsausführung in Anspruch nimmt.

Bei sonstigen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen durch seine (gesetzlichen) Vertreter, Angestellten oder sonstigen Hilfspersonen, deren Arbeitsleistung er zum Zwecke der Vertragsausführung in Anspruch nimmt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aufgrund des Produkthaftungsgesetztes oder im Falle der dem Auftragnehmer zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetztes oder im Falle der dem Auftragnehmer zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

14. Vertragsänderungen

Änderungen des Vertrags oder seine Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Eine Vereinbarung, die das Textformerfordernis aufhebt, bedarf ebenfalls der Textform.

15. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt in allen seinen Bestandteilen dem deutschen Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers sollen zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zuständig sein.